Grundschule Steppach
Grundschule Steppach

Geschäftsordnung Elternbeirat

Elternbeirat

 Grundschule

  Steppach

                         

 

Geschäftsordnung des Elternbeirats (GOEB)

 

 

PRÄAMBEL

Die Elternvertretung erfüllt als offizielle Interessenvertretung der Erziehungsberechtigten einen gesetzlichen Auftrag. Die wichtigsten Regelungen finden sich im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz Artikel 64–69 sowie in der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) in den Paragraphen 12–17.

Der Elternbeirat (EB) wirkt als Organ der Schule aber darüber hinaus in allen Angelegenheiten mit, die für die Schule und die Erziehungsberechtigten der Schüler von allgemeiner Bedeutung sind. Der EB ist nicht weisungsgebunden und unabhängig in der Organisation seiner Tätigkeit.

Der Elternbeirat der Grundschule Steppach (Schule) erlässt in Abstimmung mit dem Schulleiter gemäß BayEUG Art. 66, Abs. 1, Satz 3 eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung (GOEB) soll als freiwillige Vereinbarung die Arbeit des EB regeln.

§1 Mitbestimmung des EB

(1) Der EB hat das Recht auf Mitbestimmung, d.h. der Schulleiter kann nur im Einvernehmen mit dem EB entscheiden. (2) Dies gilt z.B. für folgende Fälle:

  • bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag;

  • bei der Entscheidung über die Durchführung von Schullandheim-Aufenthalten;

  • bei der Entscheidung über Grundsätze der Festlegung der Unterrichtszeiten;

  • bei der Festlegung über Grundsätze für Veranstaltungen der Schule;

  • bei der Entscheidung über Grundsätze für Veranstaltungen in unterrichtsfreier Zeit;

  • bei der Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, welche dieZusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen;

  • bei der Namensgebung für die Schule;

  • bei bestimmten Erhebungen, die sich an die Erziehungsberechtigten richten;

  • beim Ersatz des Zwischenzeugnisses durch ein Lernentwicklungsgespräch.

§2 Mitwirkungsrechte des EB

(1) Beim Recht auf Mitwirkung (entsprechend: in Abstimmung mit dem Elternbeirat) muss der EB informiert werden und er kann seine Auffassung darlegen. (2) Die Entscheidung trifft unter Berücksichtigung der Position des EB die Schulleitung, sie muss diese Position aber nicht übernehmen. (3) Das Mitwirkungsrecht besteht u.a. in folgenden Bereichen:

  • bei der Entscheidung über die Einführung zugelassener und nicht zulassungspflichtiger Lehrmittel an der Schule;

  • bei der Abstimmung über die Anschaffung der sog. übrigen oder sonstigen Lernmittel durch die Eltern;

  • bei der Festlegung eines jährlichen Höchstbetrages für schulische Veranstaltungen;

  • bei der Durchführung von einigen besonders einschneidenden Ordnungsmaßnahmen kann der Elternbeirat, jeweils nur auf Antrag eines Erziehungsberechtigten mitwirken oder zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert werden.

(4) Zusätzlich nimmt der EB im Verfahren, das zur Entlassung oder zum Ausschluss eines Schülers führen kann, die in BayEUG Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Rechte wahr. (5) Über die genannten Punkte hinaus kann sich der Elternbeirat weiterer Themen annehmen, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, wie z. B. Fragen des Unterrichts und der Erziehung, des äußeren Schulbetriebs und der Gestaltung des Schullebens.

§3 Schulforum

(1) Bei den Grundschulen ist, soweit das Schulforum zu beschließen hat der EB zu beteiligen. (2) Daher sind folgende Entscheidungen im Einvernehmen mit dem EB zu treffen:

  • die Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf;

  • Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung);

  • Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung;

  • Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens;

  • Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft gemäß BayEUG Art. 74 Abs. 1 Satz 2.

(3) Wenn eine einvernehmliche Entscheidung nicht in angemessener Zeit herbeigeführt werden kann, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde vor, die eine Entscheidung trifft. (4) Dem Schulforum ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme zu geben zu

  • wesentlichen Fragen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung der Erziehungsberechtigten vorgeschrieben ist;

  • Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung in Schulen;

  • Baumaßnahmen im Bereich der Schule;

  • Grundsätzen der Schulsozialarbeit.

(5) Das Schulforum kann ferner auf Antrag einer oder eines Betroffenen in Konfliktfällen vermitteln.

§4 Umfassende Information des EB

(1) Der Schulleiter muss den Elternbeirat umfassend im Rahmen der Grenzen des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten unterrichten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. (2) Das können z.B. folgende Themen sein:

  • < >

    Unterrichtsorganisation, Unterrichtszeit, Unterrichtsversorgung bzw. Unterrichtsausfall;

  • Gestaltung der Stundenpläne;

  • Lehr- und Lernmittel;

  • < >

    Änderung gesetzlicher Regelungen;

  • Mitteilungen der Schulleitung an die Eltern;

  • Leistungsbewertung und Prüfungen;

  • Fragen des Schullebens;

  • besondere Vorkommnisse in der Schule;

  • besondere Maßnahmen der Schuladministration.

(3) Zur Wahrung des frühestmöglichen Zeitpunktes ist auch die Unterrichtung des Vorsitzenden ausreichend, der dann die Informationen an den EB weiterleitet.

§5 Anspruch des EB auf Auskünfte

(1) Der Schulleiter erteilt die für die Arbeit des EB notwendigen Auskünfte. (2) Auf Wunsch des EB soll der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den EB zu informieren. (3) Das Auskunftsrecht umfasst nicht Angelegenheiten einzelner Schüler oder Eltern – es sei denn, es liegt eine Zustimmung der Betroffenen vor.

§6 Anspruch auf wesentliche Arbeitsmittel

(1) Der Sachaufwandsträger muss die für die Arbeit des EB erforderlichen Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung stellen (z.B. Raumnutzung, Büromaterial). (2) Diese Aufgabe übernimmt in der Regel die Schulleitung.

§7 Veranstaltungen des EB

(1) Der EB kann für die Eltern Veranstaltungen in eigener Verantwortung durchführen. (2) Bei den von ihm veranstalteten Elternversammlungen hat der Elternbeirat einen großen Spielraum bei der Themensetzung und er hat die Möglichkeit, Referenten oder Experten gemäß seinen Vorstellungen einzuladen. (3) Schulleitung und Lehrerschaft können zu einem solchen Treffen natürlich eingeladen werden, sie müssen jedoch nicht teilnehmen. (4) Eine grundsätzliche Genehmigung einer Elternbeiratsveranstaltung durch die Schulleitung ist nicht nötig, lediglich eine Information über die Inhalte. (5) Soll die Veranstaltung in der Schule stattfinden, muss sich der Elternbeirat mit der Schulleitung über benötigte Räumlichkeiten und den Termin abstimmen. (6) Da der Elternbeirat in diesem Fall eine vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit wahrnimmt, ist die Schulleitung (in Vertretung des Schulaufwandsträgers) verpflichtet, geeignete Räume und Einrichtungen im Rahmen des Möglichen zur Verfügung zu stellen.

§8 Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des EB gehören insbesondere:

  • die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen des EB;

  • die rechtzeitige Versendung der Einladungen (7-Tage-Frist) mit Festlegung einer Agenda;

  • die Leitung der EB-Sitzung;

  • die Ausführung der Beschlüsse der EB-Sitzung bzw. die Überwachung der Ausführung;

  • die Einladung von Gästen in die EB-Sitzung;

  • die Information der Erziehungsberechtigten über die Tätigkeit des EB;

  • der Kontakt zur Schulleitung;

  • die Vertretung des EB und der Elternschaft gegenüber der Kommune bzw. dem Sachaufwandsträger;

  • die offizielle Vertretung der Elternschaft gegenüber der Öffentlichkeit.

§9 Sitzungen des Elternbeirats

(1) Der Vorsitzende beruft den EB nach Bedarf zu den Sitzungen und muss zusätzlich den EB einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses beantragt. (2) Rechtzeitig vor der EB-Sitzung fragt der Vorsitzende bei allen Mitgliedern ab, welche Entscheidungen, Fragen, Themen oder Vorschläge behandelt werden sollen.

§10 Teilnahme an den Sitzungen

(1) EB-Sitzungen sind keine öffentlichen Veranstaltungen mit den gewählten EB-Mitgliedern als ständige Teilnehmer. (2) Konkret Betroffene haben ein Recht, zu den von ihnen speziell genannten Angelegenheiten im EB gehört zu werden und der EB kann Gäste (u.a. die Vertretung des Schulaufwandsträgers und die Schulleitung) einladen, aber diese haben kein Recht an den Abstimmungen teilzunehmen. (3) Die Schulleitung und der Vertreter des Schulaufwandsträgers müssen der Einladung des EB folgen. (4) Die Einladung von Lehrkräften muss über die Schulleitung erfolgen.

§11 Sitzungsleitung

(1) Der Vorsitzende hat für den geordneten Ablauf der Sitzungen gemäß der Agenda zu sorgen. (2) Anträge zum Verfahren müssen sofort und außerhalb der Agenda entschieden werden, wie z.B.:

  • Vertagung eines Agendapunktes;

  • Schluss der Debatte;

  • Unterbrechung der Sitzung.

§12 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse dürfen nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst werden. (2) Die Fähigkeit zur förmlichen Beschlussfassung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des EB anwesend ist. (3) Abstimmungen sind in der Regel offen; auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder erfolgt eine geheime, schriftliche Abstimmung. (4) Beschlüsse mit Ausnahme der Änderung der GOEB (siehe dazu §16 dieser GOEB) werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. (5) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§13 Vertraulichkeit der Sitzungen

(1) Für die Sitzungen des EB gilt das Vertraulichkeitsgebot. (2) Das betrifft insbesondere als vertraulich bezeichneten Themen sowie alle evtl. zur Sprache gekommenen privaten Angelegenheiten von Personen und das Protokoll (siehe §14 der GOEB). (3) Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im EB. (4) Ansonsten darf über offenkundige Tatsachen sowie über die Ergebnisse von Beschlüssen (soweit sie nicht als vertraulich deklariert wurden) in geeigneter Form informiert werden (siehe §15 dieser GOEB).

§14 Protokollführung

(1) Über jede Sitzung des EB ist ein Protokoll mit u.a. folgenden Angaben anzufertigen:

  • Ort, Beginn und Ende der Sitzung;

  • eine Liste der Teilnehmer;

  • eine Niederschrift der Sachanträge;

  • die Zusammenfassung der gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis.

(2) Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen bzw. entsprechend abzuändern.

§15 Weitere Bestimmungen

(1) Sofern diese GOEB keine Regelungen enthält, gelten das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit der bayerischen Schulordnung (BaySchO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der EB hat ein Beschwerderecht bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (Staatliches Schulamt, Regierung oder Ministerialbeauftragter), wenn gegen die Informationspflicht bzw. den Auskunftsanspruch verstoßen wird. (3) Die Bestimmungen in der GOEB gelten für Personen beiderlei Geschlechts. (4) Die GOEB wird im unterzeichneten Original vom Schulleiter verwahrt. (5) Der Text der GOEB wird auf der Homepage der Schule veröffentlicht.

§16 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung

(1) Diese GOEB ist mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen worden und sie tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft. (2) Änderungen sind nur mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten EB-Mitglieder möglich.

 

Steppach, den 20.02.2017

Marc Melin, Vorsitzender des Elternbeirats                 

Michael Hartmann, stv. Vorsitzender des Elternbeirats

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