Belehrung gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz
Wir bedanken uns für Ihre Offenheit zum Schutz aller und sagen Ihnen Anonymität bei ggf. notwendigen Informationen an Betroffene zu.
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und die Schule oder andere Gemeinschafts-einrichtungen besucht, kann es andere Schülerinnen und Schüler oder Lehrerinnen und Lehrer anstecken.
Um dies zu verhindern möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie es das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollen Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn
Ihr Hausarzt wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Sie eine Erkrankung haben, die einen Besuch der Schule nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Wir bitten Sie deshalb, bei ernsthaften Erkrankungen immer den Rat Ihres Hausarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen; Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen, wie z.B. abnormem Husten oder Halsschmerzen mit auffallendem Mundgeruch) oder auch bei Läusebefall.
Ihr Hausarzt wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Sie eine Erkrankung haben, die einen Besuch der Schule nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
dürfen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon z.B. über Tröpfchen beim Reden möglich ist, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass evt. bereits Mitschülerinnen und Mitschüler oder Lehrerinnen oder Lehrer angesteckt wurden, wenn Ihr Kind mit den ersten Krankheitsanzeichen zu Hause bleiben muss. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die anderen Schüler bzw. deren Eltern anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren müssen.
Manchmal werden von Personen Erreger aufgenommen, ohne dass sie erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung von den Betroffenen noch längere Zeit ausgeschieden. Dadurch besteht die Gefahr einer Ansteckung von Mitschülerinnen und Mitschülern oder Angehörigen der Lehrerschaft. Im Infektions-schutzgesetz ist daher vorgesehen, dass die "Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus und Shigellenruhrbakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung durch das Gesundheitsamt wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung, d.h. ein Schule gehen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionkrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall darf die Schule nicht besucht werden.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihrem Hausarzt oder Ihr Gesundheitsamt.; den Bogen "Gemeinsam vor Infektionen schützen" finden Sie unter www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Belehrungsbogen/belehrungsbogen_node.html